 | §43 -
§45 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 1: Vereine, Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften |
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| § 44 Zuständigkeit und Verfahren |
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| ...(1)
Die Zuständigkeit und das Verfahren bestimmen sich in den Fällen des §
43 nach dem Recht des Landes, in dem der Verein seinen Sitz hat.
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| ...(2)
Beruht die Rechtsfähigkeit auf Verleihung durch den Bundesrat, so erfolgt die Entziehung durch Beschluss des Bundesrates. |