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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 1: Kauf, Tausch*), Untertitel 2: Besondere Artendes Kaufs, Kapitel 2: Wiederkauf
§ 459 Ersatz von Verwendungen
...(0) Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung, mit der er die herauszugebende Sache versehen hat, kann er wegnehmen. Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 125