 | §458 -
§460 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 1: Kauf, Tausch*), Untertitel 2: Besondere Artendes Kaufs, Kapitel 2: Wiederkauf |
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| § 459 Ersatz von Verwendungen |
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Der Wiederverkäufer kann für Verwendungen, die er auf
den gekauften Gegenstand vor dem Wiederkauf gemacht
hat, insoweit Ersatz verlangen, als der Wert des Gegenstandes
durch die Verwendungen erhöht ist. Eine Einrichtung,
mit der er die herauszugebende Sache versehen hat,
kann er wegnehmen.
Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 125 |