![]() | §472 -
§474 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 1: Kauf, Tausch*), Untertitel 2: Besondere Artendes Kaufs, Kapitel 3: Vorkauf | |
| § 473 Unübertragbarkeit | |
| ...(0) Das Vorkaufsrecht ist nicht übertragbar und geht nicht auf die Erben des Berechtigten über, sofern nicht ein anderes bestimmt ist. Ist das Recht auf eine bestimmte Zeit beschränkt, so ist es im Zweifel vererblich. | |