 | §498 -
§500 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 3: Darlehensvertrag; Finanzierungshilfen und Ratenlieferungsverträge zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher*), Untertitel 2: Finanzierungshilfenzwischeneinem Unter-nehmerundeinem Verbraucher |
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| § 499 Zahlungsaufschub, sonstige Finanzierungshilfe |
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| ...(1)
Die Vorschriften der §§
358,
359 und
492 Abs. 1 bis 3 und der §§
494 bis
498 finden vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 entsprechende Anwendung auf Verträge, durch die ein Unternehmer einem Verbraucher einen entgeltlichen Zahlungsaufschub von mehr als drei Monaten oder eine sonstige entgeltliche Finanzierungshilfe gewährt.
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| ...(2)
Für Finanzierungsleasingverträge und Verträge, die die Lieferung einer bestimmten Sache oder die Erbringung einer bestimmten anderen Leistung gegen Teilzahlungen zum Gegenstand haben (Teilzahlungsgeschäfte), gelten vorbehaltlich des Absatzes 3 die in den §§
500 bis
504 geregelten Besonderheiten.
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| ...(3)
Die Vorschriften dieses Untertitels finden in dem in §
491 Abs. 2 und 3 bestimmten Umfang keine Anwendung. Bei einem Teilzahlungsgeschäft tritt an die Stelle des in §
491 Abs. 2 Nr. 1 genannten Nettodarlehensbetrags der Barzahlungspreis.
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