 | §538 -
§540 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 5: Mietvertrag, Pachtvertrag, Untertitel 1: Allgemeine Vor-schriftenfür Mietverhältnisse |
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| § 539 Ersatz sonstiger Aufwendungen und Wegnahmerecht des Mieters |
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| ...(1)
Der Mieter kann vom Vermieter Aufwendungen auf die Mietsache, die der Vermieter ihm nicht nach §
536a Abs. 2 zu ersetzen hat, nach den Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag ersetzt verlangen.
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| ...(2)
Der Mieter ist berechtigt, eine Einrichtung wegzunehmen, mit der er die Mietsache versehen hat. |