 | §53 -
§55 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 1: Vereine, Kapitel 1: Allgemeine Vorschriften |
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| § 54 Nicht rechtsfähige Vereine |
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| ...(0)
Auf Vereine, die nicht rechtsfähig sind, finden die Vorschriften
über die Gesellschaft Anwendung. Aus einem
Rechtsgeschäft, das im Namen eines solchen Vereins
einem Dritten gegenüber vorgenommen wird, haftet der
Handelnde persönlich; handeln mehrere, so haften sie als
Gesamtschuldner. |