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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 1: Vereine, Kapitel 2: Eingetragene Vereine
§ 55 Zuständigkeit für die Registereintragung
...(1) Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.
...(2) Die Landesjustizverwaltungen können die Vereinssachen einem Amtsgericht für die Bezirke mehrerer Amtsgerichte zuweisen. 78 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002