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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 1: Vereine, Kapitel 2: Eingetragene Vereine
§ 56 Mindestmitgliederzahl des Vereins
...(0) Die Eintragung soll nur erfolgen, wenn die Zahl der Mitglieder mindestens sieben beträgt.