 | §58 -
§60 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 1: Vereine, Kapitel 2: Eingetragene Vereine |
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| § 59 Anmeldung zur Eintragung |
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| ...(1)
Der Vorstand hat den Verein zur Eintragung anzumelden. |
| ...(2)
Der Anmeldung sind beizufügen: 1. die Satzung in Urschrift und Abschrift, 2. eine Abschrift der Urkunden über die Bestellung des Vorstands. |
| ...(3)
Die Satzung soll von mindestens sieben Mitgliedern unterzeichnet sein und die Angabe des Tages der Errichtung enthalten. |