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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 6: Leihe
§ 599 Haftung des Verleihers
...(0) Der Verleiher hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.