 | §638 -
§640 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge, Untertitel 1: Werkvertrag |
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| § 639 Haftungsausschluss |
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| ...(0)
Auf eine Vereinbarung, durch welche die Rechte des
Bestellers wegen eines Mangels ausgeschlossen oder
beschränkt werden, kann sich der Unternehmer nicht
berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen oder
eine Garantie für die Beschaffenheit des Werkes übernommen
hat. |