 | §648a -
§650 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 9: Werkvertrag und ähnliche Verträge, Untertitel 1: Werkvertrag |
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| § 649 Kündigungsrecht des Bestellers |
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| ...(0)
Der Besteller kann bis zur Vollendung des Werkes
jederzeit den Vertrag kündigen. Kündigt der Besteller, so
ist der Unternehmer berechtigt, die vereinbarte Vergütung
zu verlangen; er muss sich jedoch dasjenige anrechnen
lassen, was er infolge der Aufhebung des Vertrags an Aufwendungen
erspart oder durch anderweitige Verwendung
seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig
unterlässt. |