 | §65 -
§67 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 1: Vereine, Kapitel 2: Eingetragene Vereine |
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| § 66 Bekanntmachung |
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| ...(1)
Das Amtsgericht hat die Eintragung durch das für seine Bekanntmachungen bestimmte Blatt zu veröffentlichen. |
| ...(2)
Die Urschrift der Satzung ist mit der Bescheinigung der Eintragung zu versehen und zurückzugeben. Die Abschrift wird von dem Amtsgericht beglaubigt und mit den übrigen Schriftstücken aufbewahrt. |