![]() | §668 -
§670 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 12: Auftrag und Geschäftsbesorgungsvertrag, Untertitel 1: Auftrag | |
| § 669 Vorschusspflicht | |
| ...(0) Für die zur Ausführung des Auftrags erforderlichen Aufwendungen hat der Auftraggeber dem Beauftragten auf Verlangen Vorschuss zu leisten. | |