 | §678 -
§680 -
-  |
|
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
|
| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 13: Geschäftsführung ohne Auftrag |
|
| § 679 Unbeachtlichkeit des entgegenstehenden Willens des Geschäftsherrn |
|
| ...(0)
Ein der Geschäftsführung entgegenstehender Wille des
Geschäftsherrn kommt nicht in Betracht, wenn ohne die
*) Amtlicher Hinweis:
Diese Vorschrift dient der Umsetzung von Artikel 9 der Richtlinie
97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai
1997 über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im
Fernabsatz (ABl. EG Nr. L 144 S. 19).
Geschäftsführung eine Pflicht des Geschäftsherrn, deren
Erfüllung im öffentlichen Interesse liegt, oder eine gesetzliche
Unterhaltspflicht des Geschäftsherrn nicht rechtzeitig
erfüllt werden würde. |