 | §67 -
§69 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 1: Vereine, Kapitel 2: Eingetragene Vereine |
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| § 68 Vertrauensschutz durch Vereinsregister |
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| ...(0)
Wird zwischen den bisherigen Mitgliedern des Vorstands
und einem Dritten ein Rechtsgeschäft vorgenommen,
so kann die Änderung des Vorstands dem Dritten nur
entgegengesetzt werden, wenn sie zur Zeit der Vornahme
des Rechtsgeschäfts im Vereinsregister eingetragen oder
dem Dritten bekannt ist. Ist die Änderung eingetragen, so
braucht der Dritte sie nicht gegen sich gelten zu lassen,
wenn er sie nicht kennt, seine Unkenntnis auch nicht auf
Fahrlässigkeit beruht. |