![]() | §688 -
§690 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 14: Verwahrung | |
| § 689 Vergütung | |
| ...(0) Eine Vergütung für die Aufbewahrung gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die Aufbewahrung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist. | |