![]() | §2 -
§8 -
- ![]() |
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 | |
| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer | |
| § 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung | |
| ...(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz. | |
| ...(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen. | |
| ...(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben. | |