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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 1: Natürliche Personen, Verbraucher, Unternehmer
§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
...(1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Orte seinen Wohnsitz.
...(2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
...(3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.