 | §70 -
§72 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 1: Vereine, Kapitel 2: Eingetragene Vereine |
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| § 71 Änderungen der Satzung |
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| ...(1)
Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung ist der die Änderung enthaltende Beschluss in Urschrift und Abschrift beizufügen. |
| ...(2)
Die Vorschriften der §§
60,
64 und des §
66 Abs. 2 finden entsprechende Anwendung.
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