 | §714 -
§716 -
-  |
|
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
|
| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 16: Gesellschaft |
|
| § 715 Entziehung der Vertretungsmacht |
|
| ...(0)
Ist im Gesellschaftsvertrag ein Gesellschafter ermächtigt,
die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten,
so kann die Vertretungsmacht nur nach Maßgabe
des §
712 Abs. 1 und, wenn sie in Verbindung mit der Befugnis zur Geschäftsführung erteilt worden ist, nur mit dieser entzogen werden.
|