 | §728 -
§730 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 16: Gesellschaft |
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| § 729 Fortdauer der Geschäftsführungsbefugnis |
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| ...(0)
Wird die Gesellschaft aufgelöst, so gilt die Befugnis
eines Gesellschafters zur Geschäftsführung zu seinen
Gunsten gleichwohl als fortbestehend, bis er von der Auflösung
Kenntnis erlangt oder die Auflösung kennen muss.
Das Gleiche gilt bei Fortbestand der Gesellschaft für die
Befugnis zur Geschäftsführung eines aus der Gesellschaft
ausscheidenden Gesellschafters oder für ihren Verlust in
sonstiger Weise. |