 | §74 -
§76 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 1: Vereine, Kapitel 2: Eingetragene Vereine |
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| § 75 Eröffnung des Insolvenzverfahrens |
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Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist von Amts
wegen einzutragen. Das Gleiche gilt für
1. die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses,
2. die Bestellung eines vorläufigen Insolvenzverwalters,
wenn zusätzlich dem Schuldner ein allgemeines Verfügungsverbot
auferlegt oder angeordnet wird, dass
Verfügungen des Schuldners nur mit Zustimmung des
vorläufigen Insolvenzverwalters wirksam sind, und die
Aufhebung einer derartigen Sicherungsmaßnahme,
3. die Anordnung der Eigenverwaltung durch den Schuldner
und deren Aufhebung sowie die Anordnung der Zustimmungsbedürftigkeit
bestimmter Rechtsgeschäfte
des Schuldners,
4. die Einstellung und die Aufhebung des Verfahrens und
5. die Überwachung der Erfüllung eines Insolvenzplans
und die Aufhebung der Überwachung.
80 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002 |