 | §750 -
§752 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 17: Gemeinschaft |
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| § 751 Ausschluss der Aufhebung und Sondernachfolger |
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Haben die Teilhaber das Recht, die Aufhebung der
Gemeinschaft zu verlangen, für immer oder auf Zeit ausgeschlossen
oder eine Kündigungsfrist bestimmt, so wirkt die
Vereinbarung auch für und gegen die Sondernachfolger.
Hat ein Gläubiger die Pfändung des Anteils eines Teilhabers
erwirkt, so kann er ohne Rücksicht auf die Vereinbarung die
Aufhebung der Gemeinschaft verlangen, sofern der Schuldtitel
nicht bloß vorläufig vollstreckbar ist. |