 | §788 -
§790 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 23: Anweisung |
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| § 789 Anzeigepflicht des Anweisungsempfängers |
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| ...(0)
Verweigert der Angewiesene vor dem Eintritt der
Leistungszeit die Annahme der Anweisung oder verweigert
er die Leistung, so hat der Anweisungsempfänger dem
Anweisenden unverzüglich Anzeige zu machen. Das
Gleiche gilt, wenn der Anweisungsempfänger die Anweisung
nicht geltend machen kann oder will. |