 | §79 -
§81 -
-  |
|
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
|
| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 2: Stiftungen |
|
| § 80 Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung; Sitz |
|
| ...(0)
Zur Entstehung einer rechtsfähigen Stiftung ist außer
dem Stiftungsgeschäft die Genehmigung des Bundesstaats
erforderlich, in dessen Gebiet die Stiftung ihren
Sitz haben soll. Soll die Stiftung ihren Sitz nicht in einem
Bundesstaat haben, so ist die Genehmigung des Bundesrates
erforderlich. Als Sitz der Stiftung gilt, wenn nicht ein
anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung
geführt wird. |