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Der Beginn und der Lauf der Vorlegungsfrist sowie der
Verjährung werden durch die Zahlungssperre zugunsten
des Antragstellers gehemmt. Die Hemmung beginnt mit
der Stellung des Antrags auf Zahlungssperre; sie endigt
mit der Erledigung des Aufgebotsverfahrens und, falls
die Zahlungssperre vor der Einleitung des Verfahrens
verfügt worden ist, auch dann, wenn seit der Beseitigung
des der Einleitung entgegenstehenden Hindernisses
sechs Monate verstrichen sind und nicht vorher die Einleitung
beantragt worden ist. Auf diese Frist finden die
Vorschriften der §§
206,
210,
211 entsprechende Anwendung.
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