 | §804 -
§806 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 24: Schuldverschreibung auf den Inhaber |
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| § 805 Neue Zins- und Rentenscheine |
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| ...(0)
Neue Zins- oder Rentenscheine für eine Schuldverschreibung
auf den Inhaber dürfen an den Inhaber der
zum Empfang der Scheine ermächtigenden Urkunde
(Erneuerungsschein) nicht ausgegeben werden, wenn der
Inhaber der Schuldverschreibung der Ausgabe widersprochen
hat. Die Scheine sind in diesem Falle dem Inhaber
der Schuldverschreibung auszuhändigen, wenn er die
Schuldverschreibung vorlegt. |