 | §808 -
§810 -
-  |
|
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
|
| Buch 2: Recht der Schuldverhältnisse, Abschnitt 8: Einzelne Schuldverhältnisse, Titel 25: Vorlegung von Sachen |
|
| § 809 Besichtigung einer Sache |
|
| ...(0)
Wer gegen den Besitzer einer Sache einen Anspruch in
Ansehung der Sache hat oder sich Gewissheit verschaffen
will, ob ihm ein solcher Anspruch zusteht, kann, wenn die
Besichtigung der Sache aus diesem Grunde für ihn von
Interesse ist, verlangen, dass der Besitzer ihm die Sache
zur Besichtigung vorlegt oder die Besichtigung gestattet. |