 | §81 -
§83 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 2: Stiftungen |
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| § 82 Übertragungspflicht des Stifters |
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| ...(0)
Wird die Stiftung genehmigt, so ist der Stifter verpflichtet,
das in dem Stiftungsgeschäft zugesicherte Vermögen
auf die Stiftung zu übertragen. Rechte, zu deren Übertragung
der Abtretungsvertrag genügt, gehen mit der
Genehmigung auf die Stiftung über, sofern nicht aus dem
Stiftungsgeschäft sich ein anderer Wille des Stifters
ergibt. |