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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 1: Allgemeiner Teil, Abschnitt 1: Personen, Titel 2: Juristische Personen, Untertitel 2: Stiftungen
§ 84 Genehmigung nach Tod des Stifters
...(0) Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters genehmigt, so gilt sie für die Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.