 | §858 -
§860 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 1: Besitz |
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| § 859 Selbsthilfe des Besitzers |
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| ...(1)
Der Besitzer darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren. |
| ...(2)
Wird eine bewegliche Sache dem Besitzer mittels verbotener Eigenmacht weggenommen, so darf er sie dem auf frischer Tat betroffenen oder verfolgten Täter mit Gewalt wieder abnehmen. |
| ...(3)
Wird dem Besitzer eines Grundstücks der Besitz durch verbotene Eigenmacht entzogen, so darf er sofort nach der Entziehung sich des Besitzes durch Entsetzung des Täters wieder bemächtigen. |
| ...(4)
Die gleichen Rechte stehen dem Besitzer gegen denjenigen zu, welcher nach §
858 Abs. 2 die Fehlerhaftigkeit des Besitzes gegen sich gelten lassen muss.
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