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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriftenüber Rechtean Grundstücken
§ 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten
...(0) Ein Recht an einem fremden Grundstück erlischt nicht dadurch, dass der Eigentümer des Grundstücks das Recht oder der Berechtigte das Eigentum an dem Grundstück erwirbt.