 | §898 -
§900 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 2: Allgemeine Vorschriftenüber Rechtean Grundstücken |
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| § 899 Eintragung eines Widerspruchs |
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| ...(1)
In den Fällen des §
894 kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
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| ...(2)
Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung oder auf Grund einer Bewilligung desjenigen, dessen Recht durch die Berichtigung des Grundbuchs betroffen wird. Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechts des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird. |