§89
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§90a
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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 1:
Allgemeiner Teil
, Abschnitt 2:
Sachenund Tiere
§ 90 Begriff der Sache
...
(0) Sachen im Sinne des Gesetzes sind nur körperliche Gegenstände.