 | §928 -
§929a -
-  |
|
| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
|
| Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 3: Eigentum, Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen, Untertitel 1: Übertragung |
|
| § 929 Einigung und Übergabe |
|
| ...(0)
Zur Übertragung des Eigentums an einer beweglichen
Sache ist erforderlich, dass der Eigentümer die Sache
dem Erwerber übergibt und beide darüber einig sind, dass
196 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2002 Teil I Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 8. Januar 2002
das Eigentum übergehen soll. Ist der Erwerber im Besitz
der Sache, so genügt die Einigung über den Übergang des
Eigentums. |