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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 3: Eigentum, Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen, Untertitel 1: Übertragung
§ 933 Gutgläubiger Erwerb bei Besitzkonstitut
...(0) Gehört eine nach § 930 veräußerte Sache nicht dem Veräußerer, so wird der Erwerber Eigentümer, wenn ihm die Sache von dem Veräußerer übergeben wird, es sei denn, dass er zu dieser Zeit nicht in gutem Glauben ist.