 | §938 -
§940 -
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| Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002 |
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| Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 3: Eigentum, Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen, Untertitel 1: Übertragung |
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| § 939 Hemmung der Ersitzung |
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| ...(1)
Die Ersitzung ist gehemmt, wenn der Herausgabeanspruch gegen den Eigenbesitzer oder im Falle eines mittelbaren Eigenbesitzes gegen den Besitzer, der sein Recht zum Besitz von dem Eigenbesitzer ableitet, in einer nach den §§
203 und
204 zur Hemmung der Verjährung geeigneten Weise geltend gemacht wird. Die Hemmung tritt jedoch nur zugunsten desjenigen ein, welcher sie herbeiführt.
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| ...(2)
Die Ersitzung ist ferner gehemmt, solange die Verjährung des Herausgabeanspruchs nach den §§
205 bis
207 oder ihr Ablauf nach den §§
210 und
211 gehemmt ist.
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