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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 3: Eigentum, Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen, Untertitel 6: Fund
§ 969 Herausgabe an den Verlierer
...(0) Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.