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Bürgerliches Gesetzbuch, Neufassung vom 2. Januar 2002
Buch 3: Sachenrecht, Abschnitt 3: Eigentum, Titel 3: Erwerb und Verlust des Eigentums an beweglichen Sachen, Untertitel 6: Fund
§ 979 Öffentliche Versteigerung
...(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des Reichs, der Bundesstaaten und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
...(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.