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Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu
dienen bestimmt:
1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen
Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei
einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer
Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und
sonstigen Gerätschaften,
2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte
Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen
Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft
bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche
oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen
werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene
Dünger. |