| AKTG |
§11 -
§13 -
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Aktiengesetz § 12 Stimmrecht. Keine Mehrstimmrechte (1) Jede Aktie gewährt das Stimmrecht. Vorzugsaktien können nach den Vorschriften dieses Gesetzes als Aktien ohne Stimmrecht ausgegeben werden. (2) Mehrstimmrechte sind unzulässig. |