AKTG §39 - §41 - Drucken

Aktiengesetz

§ 40 Bekanntmachung der Eintragung

In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen

1.  

die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27;

2.  

der Ausgabebetrag der Aktien;

3.  

Name und Wohnort der Gründer;

4.  

Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats.