| AKTG |
§39 -
§41 -
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Aktiengesetz § 40 Bekanntmachung der Eintragung In die Bekanntmachung der Eintragung sind außer deren Inhalt aufzunehmen 1. die Festsetzungen nach § 23 Abs. 3 und 4, §§ 24, 25 Satz 2, §§ 26 und 27; 2. der Ausgabebetrag der Aktien; 3. Name und Wohnort der Gründer; 4. Name, Beruf und Wohnort der Mitglieder des ersten Aufsichtsrats. |