| AO |
§1 -
§3 -
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Abgabenordnung § 2 Vorrang völkerrechtlicher Vereinbarungen Verträge mit anderen Staaten im Sinne des Artikels 59 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes über die Besteuerung gehen, soweit sie unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Steuergesetzen vor. |