| AO |
§288 -
§290 -
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Abgabenordnung § 289 Zeit der Vollstreckung (1) Zur Nachtzeit (§ 758a Abs. 4 Satz 2 der Zivilprozessordnung) sowie an Sonntagen und staatlich anerkannten allgemeinen Feiertagen darf eine Vollstreckungshandlung nur mit schriftlicher Erlaubnis der Vollstreckungsbehörde vorgenommen werden. (2) Die Erlaubnis ist bei der Vollstreckungshandlung vorzuzeigen. |