| AO |
§318 -
§320 -
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Abgabenordnung § 319 Unpfändbarkeit von Forderungen Beschränkungen und Verbote, die nach §§ 850 bis 852 der Zivilprozessordnung und anderen gesetzlichen Bestimmungen für die Pfändung von Forderungen und Ansprüchen bestehen, gelten sinngemäß. |