| AO |
§388 -
§390 -
|
||
Abgabenordnung § 389 Zusammenhängende Strafsachen Für zusammenhängende Strafsachen, die einzeln nach § 388 zur Zuständigkeit verschiedener Finanzbehörden gehören würden, ist jede dieser Finanzbehörden zuständig. § 3 der Strafprozessordnung gilt entsprechend. |