AO §6 - §8 - Drucken

Abgabenordnung

§ 7 Amtsträger

Amtsträger ist, wer nach deutschem Recht

1.  

Beamter oder Richter (§ 11 Abs. 1 Nr. 3 des Strafgesetzbuchs) ist,

2.  

in einem sonstigen öffentlich-rechtlichen Amtsverhältnis steht oder

3.  

sonst dazu bestellt ist, bei einer Behörde oder bei einer sonstigen Stelle oder in deren Auftrag Aufgaben der öffentlichen Verwaltung wahrzunehmen.