| BGB |
§1168 -
§1170 -
|
||
Bürgerliches Gesetzbuch § 1169 Rechtszerstörende Einrede Steht dem Eigentümer eine Einrede zu, durch welche die Geltendmachung der Hypothek dauernd ausgeschlossen wird, so kann er verlangen, dass der Gläubiger auf die Hypothek verzichtet. |