| BGB |
§1278 -
§1280 -
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Bürgerliches Gesetzbuch § 1279 Pfandrecht an einer Forderung Für das Pfandrecht an einer Forderung gelten die besonderen Vorschriften der §§ 1280 bis 1290. Soweit eine Forderung einen Börsen- oder Marktpreis hat, findet § 1259 entsprechende Anwendung. |