BGB §12 - §14 - Drucken

Bürgerliches Gesetzbuch

§ 13 Verbraucher *)

Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.

-----

*)  

Amtlicher Hinweis:

Diese Vorschriften dienen der Umsetzung der eingangs zu den Nummern 3, 4, 6, 7, 9 und 11 genannten Richtlinien.